<p> <b> <FONT SIZE=4 STYLE="font-size: 16pt"> <FONT FACE="Verdana, sans-serif">Rechtsanwalt <strong>Steuerstrafrecht</strong> und Steuerordnungswidrigkeiten Berlin und Hamburg § 370 AO</FONT></FONT> </B> </P> <p> <b> <FONT SIZE=4 STYLE="font-size: 16pt"> <FONT FACE="Verdana, sans-serif">Anwalt Steuerordnungswidrigkeiten Berlin</FONT></FONT> </B> </P>
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Rechtsanwalt für Steuerdelikte und Steuerordnungswidrigkeiten

Als spezialisierte Rechtsanwälte und Verteidiger beraten und vertreten wir Sie bundesweit über unsere Standorte in Berlin und Hamburg in allen steuerstrafrechtlichen Fallgestaltungen.

Nachfolgend stellen wir grundlegende Informationen in Bezug auf das Steuerstrafrecht, insbesondere dem Delikt der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), bzw. Steuerverkürzung bei fahrlässiger Begehung (§ 378 AO), wie auch zur strafbefreienden Selbstanzeige zur Verfügung.
 

Das Steuerstrafrecht im Rechtssystem

Das Steuerstrafrecht ist kein isoliertes Strafrecht, das völlig neben dem allgemeinen Strafrecht steht. Zwar enthalten die §§ 369 f. Abgabenordnung (AO) einige Regelungen über die strafrechtliche Sanktion bestimmter Handlungen, der Inhalt bekommt jedoch erst Substanz über die allgemeinen Regeln des Strafrechts und das besondere materielle Steuerrecht.

Nachfolgend stellen wir weitergehende Informationen für Sie zur Verfügung. Folgen Sie bitte den folgenden  Links:

>>Steuerhinterziehung

>>strafbefreiende Selbstanzeige

 

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