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Steuerhinterziehung in großem Ausmaß einheitlich ab 50.000 EUR

11.02.2016 - Urteil des BGH vom 27.10.2015 - Az.: 1 Str 373/15 - >>pdf

Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.10.2015 liegt ein großes Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 EUR vor. Damit entwickelt  der BGH die bisherige Rechtsprechung fort. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist das Merkmal des großen Ausmaßes in der Regel dann  erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters jedoch darauf, die Finanzämter pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, so dass dies nur zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führt, lag die Wertgrenze bisher bei 100.000 EUR.

Dem Wortlaut des Gesetzes in § 370 AO lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen der Gefährdung des Steueranspruchs und dem Eintritt des Vermögensschadens beim Staat zu differenzieren ist. Diese Gleichsetzung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die falsche Steuerfestsetzung in der Regel zu einem Schaden führt, weil eine nicht festgesetzte Steuer weder  beigetrieben werden kann noch darf. Daher sei auch die Verdoppelung des Schwellenwerts bei dem sogenannten Gefährdungsschaden nicht gerechtfertigt.

Eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 EUR führt nach Ansicht des Ersten Strafsenats zu mehr Rechtssicherheit, weil sich die schwierige Differenzierung zwischen Steuergefährdung und Steuerschaden erübrige.

 

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