Aktuelles
Gefährdung der Selbstanzeige nach dem Geldwäschegesetz (GwG) durch Unterlagenbeschaffung
BaFin-Rundschreiben 1/2014 zuletzt geändert am 10.11.2014 >>pdf
Eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO ist nur wirksam, wenn bezüglich einer Steuerart die vollständige Nachdeklaration der bislang unberücksichtigt gebliebenen Einkünfte erfolgt. Dies ist oftmals nur über eine nachträgliche Unterlagenbeschaffung möglich. (z.B. bei Kreditinstituten in Form von Erträgnisaufstellungen bzw. Jahressteuerbescheinigungen)
Seitens des Bankberaters könnte dies zu einer Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 GwG an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden führen.
Bankmitarbeiter sind nach dem GwG verpflichtet, wenn Sie eine Steuerhinterziehung bei einem Kunden vermuten, die besagte Verdachtsmeldung abzugeben. Beim Bankberater können entsprechende Verdachtsmomente entstehen, wenn ein Kunde z.B. für einen Zehnjahreszeitraum Unterlagen nachbestellt, weil dieser Zeitraum auch für eine Selbstanzeige relevant ist. Der Bankmitarbeiter wäre folglich ungewollt zum Hinweisgeber für die Strafverfolgungsbehörde geworden. Aus Sicht des § 371 AO würde damit ein Sperrgrund vorliegen, so dass eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr abgegeben werden kann.
|