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Ermittlungsverfahren / Steuerstrafverfahren

Verhalten bei Bekanntgabe eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Sie sollten sich bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder -verkürzung gemäß § 378 AO, bzw. einer Steuergefährdung, zunächst jeder Äußerung zur Sache enthalten, damit diese Einlassung nicht im nachhinein gegen Sie verwandt werden kann.

Die häufigsten Fälle, wie Sie von einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten, sind:

1. Einleitungsmitteilung von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamts für Prüfdienste und Strafsachen (Hamburg) oder dem Finanzamt für Strafsachen (Berlin), dass gegen Sie ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, in dem gegen Sie ausschließlich hinsichtlich einer Steuerdelikts ermittelt wird, weil nur dann eine Sonderzuständigkeit des Finanzamts für Strafsachen gegeben ist. Sollte auch wegen weiterer Straftaten, insbesondere wegen allgemeiner Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) gegen Sie ermittelt werden, obliegt dann das gesamte Verfahren wieder der Ermittlungshoheit der Staatsanwaltschaft.
In großen Verfahren, insbesondere mit eheblichem steuerrechtlichen Einschlag, bedienst sich die Staatsanwaltschaft im Wege der Amtshilfe wiederum der Sachkompetenz der Steuerfahndung und BuStra.

2. Durchsuchungsmaßnahmen in Ihrer Wohnung von der Steuerfahndung (Steufa) des Finanzamts für Strafsachen. Im Allgemeinen sind solche Durchsuchungen im Vorfeld von der Ermittlungsbehörde vorbereitet worden, so dass bereits ein Durchsuchungsbeschluß des zuständigen Amtsgerichts und damit eine richterliche Ermächtigung für diese Maßnahme vorliegt. Von diesem Durchsuchungsbeschluß ist Ihnen ein Exemplar auszuhändigen.
Im Rahmen der Durchsuchung wird es zu Sicherstellungen / Beschlagnahmen von Beweismaterial kommen, je nachdem, ob die Gegenstände / Unterlagen freiwillig herausgegeben werden, oder nicht. Eine Mitnahme der Gegenstände ist in der Regel im Rahmen der Durchsuchung nicht zu verhindern.

Eine Besonderheit der Steuerfahndung ist in der Form gegeben, dass diese sowohl strafrechtliche Ermittlungsbefugnisse hat, wie auch für die veranlagenden Finanzämter (Fiskus) besteuerungsrelevante Tatsachen ermitteln kann. Gerade diese Doppelbefugnis führt insbesondere in Bezug auf das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten gemäß § 136 StPO im Ermittlungsverfahren und der Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen nach § 90 AO im Besteuerungsverfahren zu kaum zu überwindenden Spannungsverhältnissen

3. Festnahme / Untersuchungshaft. Dies ist im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine überaus selten vorkommende Situation.

In dem Fall, in dem Sie von einem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren, egal über welche der o.g. Maßnahmen Kenntnis erhalten, ist in der Regel zunächst Akteneinsicht (die jedoch nur einem Rechtsanwalt gewährt wird) zu beantragen, um den Umfang des strafrechtlich relevanten Vorwurfs zu ermitteln.

Suchen Sie deshalb umgehend anwaltlichen Rat.

 

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