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Zweitwohnungsteuer eines Studenten
Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Diese studentenfreundliche Entschiedung traf jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Steuerbescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller jetzt jedoch Recht.
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet seien und am Studienort eine Nebenwohnung nutzten, verstoße gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Der Studierende habe bereits keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne. Darüber hinaus sei die Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Studierende, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhielten, im Übrigen aber den Wohnraum der Eltern als Teil der Unterhaltsleistung nutzten, stellten jedoch im allgemeinen keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis, so das Oberverwaltungsgericht.
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06.
Besonderheit für die Berliner Zweitwohnungsteuer
In einem eigens für eine Mandantin von 02-08/2007 vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahren gegen einen Berliner Zweitwohnungsteuerbescheid wurde der Rechtsstreit, obwohl eine annähernd gleiche Situation wie in der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Sache vorlag, auf einen Einzelrichter übertragen, weil die in Berlin vorliegende Angelegenheit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen würde, noch dieser eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dies bedeutet im Ergebnis, obwohl das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) mit der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Mainz (die Grundlage des Verfahrens vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war) annähernd identisch ist, daß die zukünftigen Verfahren in Berlin über den kompletten Instanzenzug geführt werden müssen.
Dies wären dann im einzelnen:
1. Einspruchsverfahren vor dem jeweiligen Finanzamt gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid 2. Klageverfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (gegebenenfalls Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz) 3. Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH (dies ist erforderlich weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dieser Angelegenheit die grundsätzliche Bedeutung abspricht und damit die Revision zum BFH nicht zulassen wird) 4. Revisionsverfahren vor dem BFH (bei erfolgreichem Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde).
Bitte beachten Sie, dass in einer neuen Entscheidung, die Klage hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer Berlin zwar abgewiesen wurde, des FG Berlin-Brandenburg die Revision zum BFH jedoch nunmehr zugelassen hat. >>Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2008
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