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Zweitwohnsitzsteuer eines Studenten in Berlin

Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2008

Studenten müssen Zweitwohnungsteuer zahlen
Studenten, die in Berlin eine Wohnung unterhalten und gleichzeitig an einem anderen Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, müssen nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2007 (Aktenzeichen 14 K 10476/02 B) Zweitwohnungssteuer nach dem Berliner Zweitwohnungssteuergesetz zahlen, und zwar auch dann, wenn der Hauptwohnsitz das Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung ist.

Zweitwohnungssteuer wird fällig, wenn jemand eine Wohnung als Nebenwohnung unterhält. Es handelt sich um eine sog. Aufwandsteuer, die daran anknüpft, das der Bürger Geld für den Konsum bestimmter Güter (in diesem Fall einer zweiten Wohnung) zu Verfügung hat. Damit wird seine Leistungsfähigkeit auch zur Zahlung einer besonderen Steuer unterstellt.

Mit ihrem Urteil widersprachen die Richter des Finanzgerichts der Ansicht anderer Verwaltungs- und Finanzgerichte, die in den sog. “Kinderzimmerfällen” das Zweitwohnungsteuergesetz für nicht anwendbar halten, weil einem Studenten durch das Zimmer bei den Eltern - für das er in der Regel nichts zu bezahlen braucht - kein besonderer Aufwand entstünde. Maßgebend ist nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg allein die Tatsache des Konsums, in diesem Fall von zwei Wohnungen. Dass der Aufwand dafür teilweise nicht von dem Nutznießer, dem Studenten, sondern von seinen Eltern, getragen wird, hindere deshalb nicht die Erhebung von Zweitwohnungsteuer.

Der Kläger kann gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof einlegen. Voraussichtlich wird auch das Bundesverwaltungsgericht über die Frage zu entscheiden haben. Fallen die Urteile des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlich aus, könnte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes das letzte Wort haben.

 

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