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Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht unbegründet (BVerfG)

Mitteilung vom 10.04.2018

Durch § 7 Satz 2 Nummer 2 GewStG in der Fassung vom Juli 2002 wurde die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft eingeführt.

Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft schuldet die Gewerbesteuer, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt. Dies verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht.

Auch das rückwirkende Inkrafttreten für den Veranlagungszeitraum 2002 ist verfassungsgemäß (BVerfG, Urteil v. 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11).

 

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