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Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche - Schweiz und Liechtenstein

Geplante Änderung ab 01. Januar 2015 (Stand Dez. 2013)

Nach bisheriger Gesetzgebung gelten weder Steuerhinterziehung noch Steuerbetrug in der Schweiz als Vortat zur Geldwäsche. Die Schweiz wird jedoch (wie Liechtenstein) aller Wahrscheinlichkeit nach die diesbezüglichen FATF (OECD) Regelungen entsprechend umsetzen. Dies dürfte jedoch nicht vor 2015 der Fall sein. Für Banken und andere Finanzintermediäre in der Schweiz würde dies dann künftig bedeuten, dass bei Verdacht auf Steuerhinterziehung eine Meldepflicht bestünde. Sie müssten die Schweizer Meldestelle für Geldwäsche MROS über ihren Verdacht informieren, welche wiederum die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates der betreffenden Person informiert. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZASt).

 

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