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Pendlerpauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer verfassungswidrig?

Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. März 2007 - Az. 8 K 549/06 - ist diese Frage vor einem Urteil erst dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.


Kurzinhalt der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts

Die beiden Berufspendler hatten gegen die Ablehnung ihres Finanzamts geklagt, weil dies dem Antrag auf Eintragung eines Freibetrags für die gesamten Fahrten zur Arbeit auf ihrer Lohnsteuerkarte nicht entsprochen hat.

Das Finanzamt hat lediglich die Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt.

Die Neuregelung verstoße nach Ansicht der Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz. Jetzt muss zunächst das Bundesverfassungsgericht über diese Kernfrage entscheiden.


Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. März 2007

Anrufung des Bundesverfassungsgerichts

Niedersächsisches FG hält Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig. Es hat deshalb mit Beschluss vom 27. Februar. 2007 - Az. 8 K 549/06 - ein anhängiges Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.

Zum Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. "Werkstorprinzip"). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 EUR lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten/ Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Im Streitfall erzielten die Kläger (Ehegatten) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte - vom gemeinsamen Wohnort 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) entfernt - beantragen sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das beklagte Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.

Nach Auffassung des NFG ist die Regelung in § 9 Abs. 2 EStG verfassungswidrig. Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 (Gesetz v. 19.07.2006, BGBl I 2007, 1652) mit Wirkung ab 01.01.2007 vorgenommene Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser werde - so der 8. Senat des NFG - im Steuerrecht konkretisiert durch das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit folge, dass in subjektiver und objektiver Hinsicht nur das Nettoeinkommen besteuert werden dürfe (subjektives und objektives Nettoprinzip).

Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das subjektive als auch gegen das objektive Nettoprinzip: Die Verletzung des subjektiven Nettoprinzips folge daraus, dass in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert werde. Dabei handele es sich um diejenigen Fälle, in denen bei Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten keine Einkommensteuer anfallen würde, weil das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag sinke, im umgekehrten Fall, d.h. bei fehlender Abzugsfähigkeit der Kosten, aber Steuer zu entrichten wäre.

Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liege vor, weil der Gesetzgeber Kosten, die für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen erzielen zu können, nicht mehr zum Abzug zulasse. Die in der Gesetzbegründung angeführte Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sei kein sachlich ausreichender Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips.

Ein Aktenzeichen des BVerfG liegt z.Zt. noch nicht vor.

 

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