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Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren (FG)

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (FG Hamburg, Beschluss v. 10.02.2025 - 4 V 4/25; rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte am 09.01.2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge.

Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion seitens der Antragstellerin erfolgte bis zur Entscheidung am 10.2.2025 nicht.

Das FG hat den Antrag auf AdV als unzulässig abgelehnt:

So wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden kann, wenn für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, setzt auch ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus.

Ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz ist nur zu bejahen, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft ist.

Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es daher unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlegt und überhaupt nichts zur Begründung seines Antrags vorträgt.

Lässt ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehlt.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ihren vorläufigen Rechtschutzantrag vom 09.01.2025 trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen ist bei Gericht auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem der Senat hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich gewesen ist, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft ist.

Mit Blick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens obliegt es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen.

Hinweis: Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2025

 

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