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BFH hält die Höhe der Nachzahlungszinsen (0,5 % im Monat / 6 % p.a.) gegebenenfalls für nicht mehr verfassungsgemäß

Beschluss des BFH vom 25.04.2018 - IX B 21/18

Sachverhalt:
Das Finanzamt  setzte die Einkommensteuer 2009 der Antragsteller zunächst auf ca. 160.000 EUR fest. Über eine nachfolgende Außenprüfung änderte das FA am 13.11.2017 die Einkommensteuerfestsetzung, so dass eine Steuer von ca. 2.000.000 EUR nachzuzahlen war. Das FA verlangte außerdem für den Zeitraum vom 01.04.2015 - 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von ca. 241.000 EUR. Die Antragsteller wenden sich gegen die Höhe der Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat, weil dies verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Gründe:
Der BFH hat jedoch für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Er begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, der den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) widerspreche. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der angestellten summarischen Prüfung nicht. Außerdem bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem Übermaßverbot des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG entspreche. Die realitätsferne Zinshöhe wirke in Zeiten des nachhaltigen Niedrigzinsniveaus wie ein nicht gerechtfertigter Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

 

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