>>zur Kanzleiseite       


Aktuelles über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren gemäß § 22 a EStG, Rentenbesteuerung nach §§ 2, 22 EStG und Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern nach § 10 EStG

1. Rentenbezugsmitteilungsverfahren gemäß § 22 a EStG
Der Gesetzgeber hat sich über § 22 a EStG dazu entschieden, dass die Rentenversicherungsträger (Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, Berufsständische Versorgungswerke, usw.) zum 1. März eines Jahres, die an eine Person im Vorjahr ausgezahlte Rentensumme, dem jeweils veranlagenden Finanzamt unter Mitteilung einer Identifikationsnummer, inklusive dem Namen und Vornamen der steuerpflichtigen Person, mitzuteilen.

Nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Absatz 38a EStG ist den Rentenversicherungsträgern erstmals im Jahr 2008 vorgeschrieben, den oben genannten Meldepflichten nachzukommen. Außerdem ist zu befürchten, dass die Rentenversicherungsträger, denen diese Pflicht bereits mit Beginn des Jahres 2005 obliegt, nachträglich auch die in den Steuerjahren 2005 bis 2007 ausgezahlten Renten an die jeweils veranlagenden Finanzämter melden werden.

Dies hat zur Folge, dass die Finanzämter auch von Rentenbeziehern, die bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben, jedoch über ein zu versteuernden Anteil einer Rente verfügen, für eine steuerliche Festsetzung auch der bereits abgelaufenen Veranlagungszeiträume sorgen werden und gegebenenfalls sogar ein Steuerstrafverfahren einleiten können.

Für den Fall, dass Sie über einen steuerbaren Rentenanteil verfügen und diesen bisher nicht erklärt haben, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat, insbesondere hinsichtlich einer Selbstanzeige, die Straffreiheit zur Folge hätte, natürlich gern zur Verfügung.

2. Grundlegendes zur Rentenbesteuerung gemäß §§ 2, 22 EStG
Seit jeher unterliegen Altersversorgungsbezüge einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person, und damit auch Renten, zumindest zu einem gewissen Anteil, gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 EStG der Einkommensteuer. Insbesondere sind diese Personen, sofern der steuerpflichtige Anteil ihres Einkommens das Existenzminimum (allein stehende Personen ohne Kinder) von ca. 7.600 EUR übersteigt, nach § 25 Absatz 1 EStG verpflichtet, bis zum 31. Mai eines Jahres, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (Vorjahr) eine Steuererklärung abzugeben.

Bis Ende 2004 war die Gesetzeslage so, dass jeder Arbeitnehmer seine Rentenversicherungsbeiträge aus seinem zu dieser Zeit voll versteuertem Einkommen bestritt (vorgelagerte Besteuerung). Nachgelagert wurde für diese Personen dann lediglich der Ertragsanteil der Rente der Besteuerung unterworfen (je nach Rentenbeginn im 65. Lebensjahr um die 27 Prozent der Rente).

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - ein Beamter hatte gegen die unterschiedliche Behandlung zwischen Pensionen und Renten geklagt - stellte das Gericht fest, dass dieser Umstand gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Im Kern stützte sich das erkennende Gericht darauf, dass die "nur Ertragsanteilbesteuerung" einer Rente verfassungswidrig ist, weil die Rente aus 50% steuerfreien Arbeitgeberanteilen und steuerbasierten Stützungszuschüssen finanziert wird. Dieses Urteilen machte eine gesetzliche Neuregelung bis zum Jahr 2005 erforderlich. Dieser Auflage ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 nachgekommen.

Damit gilt ab Januar 2005 folgendes:
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Alterseinkünfte Gesetz dazu entschlossen, die Renten einer nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen. Dies macht insbesondere eine schrittweise Freistellung der Rentenversicherungsbeiträge zu Erwerbszeiten des Steuerpflichtigen in dem Maß erforderlich (§ 10 EStG), wie die Rente schrittweise nachgelagert der Besteuerung unterworfen wird. Bis zum Jahr 2040 wird diese Übergangszeit abgeschlossen sein, so dass dann die gesamte Rente zu 100 Prozent der Besteuerung unterliegt.

Folglich sind Arbeitnehmer zu Erwerbszeiten in gesteigertem Maß dazu aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, damit die von Ihnen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge im Vorfeld über den Sonderausgabenabzug des § 10 EStG von der Einkommensteuer freigestellt werden.

 


Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. 2007 © Rechtsanwalt Schorn, LL.M. www.kanzlei-schorn.de

Sofern Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte unverbindlich Kontakt mit uns auf.

 

Büro Berlin
Chausseestraße 105
D-10115 Berlin
Tel 030 / 41 10 96 66
Fax 030 / 41 71 86 94
berlin@kanzlei-schorn.de

Büro Hamburg
Neuer Wall 10 / Jungfernstieg
20354 Hamburg
Tel 040 / 25 32 90 75
Fax 040 / 25 32 90 76
hamburg@kanzlei-schorn.de