|
Steuerstrafrecht - Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Im Rahmen unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Verteidiger beraten und vertreten wie Sie in Berlin und Hamburg in allen strafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Fallgestaltungen.
Nachfolgend stellen wir grundlegende Informationen in Bezug auf das Steuerstrafrecht, insbesondere dem Delikt der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), bzw. Steuerverkürzung bei fahrlässiger Begehung (§ 378 AO), zur Verfügung.
1. Das Steuerstrafrecht im Rechtssystem
Das Steuerstrafrecht ist kein isoliertes Strafrecht, das völlig neben dem allgemeinen Strafrecht steht. Zwar enthalten die §§ 369 f. Abgabenordnung (AO) einige Regelungen über die strafrechtliche Sanktion bestimmter Handlungen, der Inhalt bekommt jedoch erst Substanz über die allgemeinen Regeln des Strafrechts und das besondere materielle Steuerrecht.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO kennzeichnet sich dadurch, daß ein Täter über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen muß oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis läßt (§ 370 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO).
Wie hoch die individuelle Schuld des Täters, in bezug auf die verkürzten Steuern, jedoch tatsächlich ist, ergibt sich erst, wenn man Einzelsteuergesetze mit in die Auswertung einbezieht. Zu beachten ist jedoch, daß die Übertragung der Ergebnisse (die Steuerschuld, die durch das veranlagende Finanzamt festgestellt wurde) aus dem materiellen Steuerrecht in das Strafrecht nicht ohne weiteres möglich ist, weil im strafrechtlichen Sinn, auch wenn das Ergebnis aus Sicht des materiellen (veranlagenden) Steuerrecht eindeutig erscheint, im strafrechtlichen Bereich der Grundsatz “in dubio pro reo” (im Zweifel für den Angeklagten) gilt.
Dieser Zwiespalt führt insbesondere bei Fragen der Beweislast zu Problemen, weil der Steuerpflichtige vor dem veranlagenden Finanzamt verpflichtet ist, sich zu erklären, im strafrechtlichen Bereich, jedoch ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht hat.
Gerade die Verknüpfung des materiellen Steuerrecht mit dem allgemeinen Strafrecht sollte eine betroffene Person dazu bewegen, für eine strafrechtliche Verteidigung keinen Steuerberater (zumindest nicht ohne juristische Ausbildung zu wählen, weil im allgemeinen in Deutschland Betriebswirte oder Ökonomen steuerberatend tätig sind), sondern einen steuerrechtlich ausgebildeten Rechtsanwalt auszuwählen, weil dieser sowohl das materielle Steuerrecht, wie auch das allgemeine Strafrecht umfassend beherrscht.
2. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Das Steuerstrafrecht weist insoweit Besonderheiten auf, als die üblichen Strafverfolgungsorgane (wie Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft) zumindest teilweise von besonderen Finanzbehörden (dem Finanzamt für Strafsachen) ersetzt werden. So wird die Tätigkeit der Polizei als Ermittlungsorgan in der Regel von der Steuerfahndung (§§ 208, 404 AO) wahrgenommen. In Fällen kleinerer oder mittlerer Steuerkriminalität kann außerdem die Funktion der Staatsanwaltschaft ebenfalls durch eine Finanzbehörde, die sogenannte Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts für Strafsachen (§§ 385 f. AO) übernommen werden.
3. Ermittlungsverfahren / Strafverfahren
Sollten Sie an Informationen interessiert sein, wie Sie sich Verhalten sollten, wenn Sie Kenntnis von Ermittlungshandlungen des Finanzamts für Strafsachen (Berlin) oder des Finanzamts Hamburg für Prüfdienste und Strafsachen erhalten, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, so nehmen Sie bitte von der Seite >>Ermittlungsverfahren / Strafverfahren Kenntnis.
|