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Grundstücksteuerrecht (Grundsteuer und Grunderwerbsteuer) Grundsteuer Diese besteuert den Wert des unbeweglichen Vermögensgegenstands ohne Rücksicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Eigentümers. Ebensowenig existieren Freibeträge, noch spielen die mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Schulden eine Rolle. Sie ist damit keine Subjekt-, sondern Objektsteuer und verwirklicht eine rohe Merkmalbesteuerung, die in dem Innehaben der Eigentumsposition bezüglich eines Grundstücks liegt. Rechtfertigung Obwohl dieser Zustand durch das hohe Steueraufkommen, das heutzutage über die Einkommensteuer realisiert wird, bereits eingetreten ist, und die Fortführung der Grundsteuer zu Überlagerungen und fragwürdigen Mehrfachbelastungen des selben Einkommens führen (Vermögensteuer - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts), wird diese Steuer über unterschiedlichste Theorien und Prinzipien bisher gerechtfertigt. Insbesondere wird hierbei auf das Äquivalenzprinzip zurückgegriffen, weil die Kommunen erhöhte Aufwendungen bezüglich der Infrastruktur aufgrund der vorhandenen und ggf. bewohnten Grundstücke haben. Diesbezüglich ist natürlich auch entscheidend, daß die Grundsteuer den Gemeinden vollständig zufließt. Dies wird ebenfalls als Grund gegen die Abschaffung der Grundsteuer angeführt, weil die Gemeinden hieraus ein von der Konjunktur unabhängiges Steuervolumen realisieren können. Auch die bisher in bezug auf die privilegierte Bewertung der Grundstücke geführten Verfassungsbeschwerden, sind bisher auch in bezug auf die Schenkungs- und Erbschaftsteuer alle abgewiesen worden. Einzig die am 07. November 2006 durch BVerfG-Beschluss unter 1 BvL 10/02 getroffene Entscheidung, in bezug auf die wertliche Privilegierung von Grundstücken bei der Erbschaftsteuer, sollte für weitere Überlegungen bezüglich der Grundsteuer aufgegriffen werden. Festzuhalten bleibt, daß sich viele Personen der Wissenschaft mit guten Gründen für eine Abschaffung der Grundsteuer aussprechen, für die es auch diverse Ansatzpunkte gibt. Grunderwerbsteuer Zur Unterscheidung sei kurz dargestellt, daß die normale Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) den Umsatz (Warenverkehr) von beweglichen Gütern und erbrachten Dienstleistungen steuerbar macht. In bezug auf ein Grundstück, spricht man jedoch ebenfalls von Grundstücksumsätzen. Bei einem Grundstück handelt es sich jedoch um unbewegliches Vermögen, so daß, da das Grundstück nicht in Form eines Vorgangs wie bei beweglichem Vermögen übertragen werden kann, wie dies bei der Umsatzsteuer der Fall ist, ist dieser Verkehrsvorgang über die Grunderwerbsteuer geregelt worden. Der Steuersatz beträgt gemäß § 11 Absatz 1 GrEStG 3,5 Prozent. |
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