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Grundstücksteuerrecht (Grundsteuer und Grunderwerbsteuer)

Grundsteuer
Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern, deren Entstehung teilweise bis in das Jahr 2000 v. Chr. zurück reicht. In dieser Zeit entwickelte sich diese zu der tragenden Steuer. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, weil zu dieser Zeit überwiegend land- und forstwirtschaftliche Betriebe und der dafür genutzte Grundbesitz als Indikator für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit galt. Diese vorherrschende Stellung der Grundsteuer dauerte teilweise bis in das 19. Jahrhundert hinein an. Daraufhin erfolgte aufgrund der zunehmenden Verstädterung die Entwicklung der Grundsteuer von einer reinen Bodensteuer, zu einer Gebäudesteuer.

Diese besteuert den Wert des unbeweglichen Vermögensgegenstands ohne Rücksicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Eigentümers. Ebensowenig existieren Freibeträge, noch spielen die mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Schulden eine Rolle. Sie ist damit keine Subjekt-, sondern Objektsteuer und verwirklicht eine rohe Merkmalbesteuerung, die in dem Innehaben der Eigentumsposition bezüglich eines Grundstücks liegt.

Rechtfertigung
Durch die immer wieder in diversen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Frage gestellte Rechtfertigung der Grundsteuer ist festzustellen, daß diese so lange als Steuer, die ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Person erhoben wird, ihre Existenzberechtigung haben wird, wie sie nicht durch eine andere Steuer, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person orientiert, mit höherem Steuervolumen abgelöst wird.

Obwohl dieser Zustand durch das hohe Steueraufkommen, das heutzutage über die Einkommensteuer realisiert wird, bereits eingetreten ist, und die Fortführung der Grundsteuer zu Überlagerungen und fragwürdigen Mehrfachbelastungen des selben Einkommens führen (Vermögensteuer - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts), wird diese Steuer über unterschiedlichste Theorien und Prinzipien bisher gerechtfertigt. Insbesondere wird hierbei auf das Äquivalenzprinzip zurückgegriffen, weil die Kommunen erhöhte Aufwendungen bezüglich der Infrastruktur aufgrund der vorhandenen und ggf. bewohnten Grundstücke haben. Diesbezüglich ist natürlich auch entscheidend, daß die Grundsteuer den Gemeinden vollständig zufließt.

Dies wird ebenfalls als Grund gegen die Abschaffung der Grundsteuer angeführt, weil die Gemeinden hieraus ein von der Konjunktur unabhängiges Steuervolumen realisieren können.

Auch die bisher in bezug auf die privilegierte Bewertung der Grundstücke geführten Verfassungsbeschwerden, sind bisher auch in Bezug auf die Schenkungs- und Erbschaftsteuer alle abgewiesen worden. Einzig die am 07. November 2006 durch BVerfG-Beschluss unter 1 BvL 10/02 getroffene Entscheidung, in bezug auf die wertliche Privilegierung von Grundstücken bei der Erbschaftsteuer, sollte für weitere Überlegungen bezüglich der Grundsteuer aufgegriffen werden.

Festzuhalten bleibt, daß sich viele Personen der Wissenschaft mit guten Gründen für eine Abschaffung der Grundsteuer aussprechen, für die es auch diverse Ansatzpunkte gibt.

Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer besteuert die Grundstücksumsätze. Sie stellt damit eine Art Sonderumsatzsteuer dar.

Zur Unterscheidung sei kurz dargestellt, daß die normale Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) den Umsatz (Warenverkehr) von beweglichen Gütern und erbrachten Dienstleistungen steuerbar macht.

In bezug auf ein Grundstück, spricht man jedoch ebenfalls von Grundstücksumsätzen. Bei einem Grundstück handelt es sich jedoch um unbewegliches Vermögen, so daß, da das Grundstück nicht in Form eines Vorgangs wie bei beweglichem Vermögen übertragen werden kann, wie dies bei der Umsatzsteuer der Fall ist, ist dieser Verkehrsvorgang über die Grunderwerbsteuer geregelt worden.

Der Steuersatz beträgt gemäß § 11 Absatz 1 GrEStG 3,5 Prozent. Seit 01.09.2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen.


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