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Grundlegendes zum Einkommensteuerrecht

Von der Einkommensteuer werden sowohl Steuerinländer, wie auch Steuerausländer, mit den im Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkommensarten erfaßt.

Gemäß § 25 Absatz 1 EStG wird ein Steuerpflichtiger nach Ablauf eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach den Einkünften zu Einkommensteuer veranlagt, daß er in dem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Veranlagung ist das Verfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden und die Einkommensteuer festgesetzt wird. Für dieses Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in Form der §§ 85 f. und 155 f. AO.
 

1. subjektive Steuerpflicht - § 1 Absatz 1 und 4 EStG

Hiernach ist jede natürliche Person mit ihrem Welteinkommen (damit auch mit den ausländischen Einkünften) in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn diese ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat.

Sollte von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, ein ausländischer Staat, auf dessen ausländische Einkünfte bereits Steuern erhoben haben, kommen bilaterale völkerrechtliche Verträge in Form von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Tragen und ermöglichen zum Teil eine Freistellung von den eigentlich im Ausland zu zahlenden Steuern oder eine Anrechnung auf die im Inland zu zahlenden Steuern. Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bereich Außensteuerrecht (in Bearbeitung).

Alle natürlichen Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, weil sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften nach § 49 EStG bei beschränkter Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG der inländischen Einkommensteuer.
 

2. Einkommensermittlung (objektives Nettoprinzip) - § 2 Absatz 1 und 2 EStG

a) Einkommensart

Nach Festlegung der subjektive Steuerpflicht einer Person erfolgt nach § 2 Absatz 1 i.V.m. §§ 13 bis 22 EStG eine Klassifizierung des von der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen erwirtschafteten Einkommens (z.B. in Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, oder Kapitalvermögen).

b) Einkommenshöhe

Die Einkünfte der gewerblich Tätigen (wie z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, oder selbständiger Arbeit) werden über den Gewinn und die anderen Einkunftsarten (wie z.B. die nichtselbständige Arbeit) über den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.
 

3. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (subjektives Nettoprinzip) - § 2 Absatz 4 und 5 EStG

Das unter Ziffer 2 ermittelte Einkommen wird danach dem subjektiven Nettoprinzip unterworfen und um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die in der Person des jeweiligen Steuerpflichtigen vorliegen, gemindert.

Übrig bleibt dann das zu versteuernde Einkommen.

Häufig treten insbesondere Probleme und Streitigkeiten nicht nur in der Höhe des zu versteuernden Einkommens auf, sondern auch in der Klassifizierung der jeweiligen Einkommensart, ob zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen. Insbesondere kann an dieser Stelle jedoch aufgrund der Vielzahl der möglichen Probleme im Einkommensteuerbereich diese nur exemplarisch angeführt werden.


Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. 2007 © Rechtsanwalt Schorn, LL.M. www.kanzlei-schorn.de

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