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Kursverluste - welche Pflichten treffen Banken und Online-Broker?

In den letzten Jahren haben viele Menschen in Deutschland das Börsenparkett (durch steigende oder fallende Kurse) als mehr oder minder gute Kapitalanlage entdeckt. Dieser Artikel zeigt ihnen, welche Informationspflichten Banken und Discount-Broker treffen.

Eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Informationspflichten ist deshalb für den Kunden so interessant, weil diese als vertragliche Pflichtverletzung zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank führen können.

Zum Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Wertpapierdienstleister (Bank), im Allgemeinen mit Eröffnung des Wertpapierdepots und dazugehörigem Verrechnungskonto, ist die Bank verpflichtet, von seinem Kunden Angaben über Erfahrungen und Kenntnisse in Wertpapiergeschäften (z.B. im Handel mit Aktien), die verfolgten Ziele (konservative Anlage oder Risiko Anlage?) und seine finanziellen Verhältnisse zu erfragen (sog. „Explorationspflichten“, vgl. § 31 Absatz 2 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Online-Broker diese Informationen, anders als eine „normale“ Bank im Rahmen eines Beratungsgesprächs, über einen standardisierten Fragebogen beschaffen, weil das von den Online-Brokern betriebene Massengeschäft von diesen sonst nicht bewältigt werden könnte.

Außerdem ist die Bank und der Online-Broker verpflichtet, dem Kunden alle „sachdienlichen“ Informationen zukommen zu lassen, die er für seine Anlageentscheidung benötigt (sog. „Informationspflicht“, vgl. § 31 Absatz 2 Nr. 2 WpHG).

Was sind solche sachdienlichen Informationen?

Nach dem Gesetz sind dies alle Tatsachen, die der Bankkunde für seine Anlageentscheidung benötigen könnte. Diese verschafften Informationen müssen es dem Bankkunden ermöglichen, die Risiken seiner Anlageentscheidung zu bewerten und die wirtschaftlichen Folgen dafür tragen zu können.

Um durch diese strengen gesetzlichen Vorgaben das gesamte Geschäftsfeld von Discount-Brokern nicht vollständig zu unterbinden, weil aufgrund des Geschäftsmodells, der spätere Aktienhandel vollständig über elektronische Medien (wie Telefon- oder Internet-Banking) abgewickelt wird, mussten Wege gefunden werden, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Hierfür gab es unterschiedliche Ansatzpunkte, wobei der Bundesgerichtshof zwei dieser Punkte in Verbindung gesetzt hat, um darüber den Banken eine standardisierte Informationszuleitung an den Kunden zur ermöglichen.

a) Eine Meinung, die die juristische Literatur hervorgebracht hat, um die Informationspflichten des Wertpapierdienstleisters einzuschränken, erfolgte über eine von der Bank festgestellte Professionalität des Kunden (je höher seine spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft waren, desto geringer waren die Anforderungen an eine Informationspflicht des Wertpapierdienstleisters). Diese Überlegungen reichten der Rechtsprechung aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts jedoch nicht für einen Ausschluss der Informationspflicht aus.

b) Teilweise versuchten sich die Discount-Broker dieser Informationspflicht zu entziehen, indem sie den Kunden darüber informierten, selbst keine zweckdienlichen Informationen für die Anlageentscheidung des Bankkunden zu besitzen.

Dieser Ansatz wurde von der Rechtsprechung bereits in den untersten Instanzen mit einer entsprechenden Stattgabe der Schadenersatzklagen zu Gunsten der Bankkunden entschieden, weil durch den Hinweis auf seine eigene Unkenntnis, der Discount-Broker die Anlageentscheidung des Kunden nicht verbessert, so dass dieser Hinweis nicht als zweckdienliche Information eingestuft werden kann.

c) Des weiteren hatte die Rechtsprechung zu klären, ob die gesetzlich normierte Informationspflicht der Disposition (ob diese im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bank und Kunde eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann) der Parteien unterliegt oder nicht. Die Rechtsprechung hat sich hier, in den Fällen, in denen die Informationspflicht der Banken vertraglich völlig ausgeschlossen wurde, zum Schutz des Bankkunden eindeutig für eine öffentlich-rechtliches Aufsichtsrecht entschieden, welches im Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

d) Erst eine Verknüpfung einer durch die Bank festgestellten Professionalität des Kunden (siehe a) und einer vertraglichen Einschränkungen der Informationspflicht (siehe c) hat der Bundesgerichtshof gebilligt.

Demnach wurde von den Wertpapierdienstleistern ein sog. Kundengruppenmodell entwickelt, welches den Kunden zu Beginn der Geschäftsbeziehung in eine bestimmte Kundengruppe (Risikoklasse) klassifiziert, in der dieser dann nachfolgend seine entsprechenden Wertpapiergeschäfte wahrnehmen kann.

Der Bank und dem Online-Broker ist es darüber möglich, dem Kunden seiner Risikoklasse entsprechend standardisierte Informationen zukommen zu lassen, die ihn in seiner Anlageentscheidung unterstützen. Diese können, wenn bereits Seitens des Kunden eine relativ hohe Professionalität hinsichtlich der getätigten Geschäfte vorliegt, im großen Maße eingeschränkt, bzw. sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Dieser Artikel wird in der nächsten Ausgabe fortgesetzt. Hierbei wird näher beleuchtet, welche Informationspflichten die Wertpapierdienstleister bei Börsentermingeschäften, wie z.B. dem Handel mit Optionsscheinen, zu beachten haben. Gerade mit der Änderung des Börsengesetzes (BörsG) und Eingliederung der Regelungen für Börsentermingeschäfte in das Wertpapierhandelsgesetz haben sich eine Vielzahl von Änderungen ergeben. Außerdem wird näher darauf einzugehen sein, wie Banken die Termingeschäftsfähigkeit eines Verbrauchers (da diese Geschäfte naturgemäß für Kaufleute vorgesehen sind) herstellen kann.

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Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. 2007 © Rechtsanwalt Schorn, LL.M. www.kanzlei-schorn.de

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